Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen
für die Druckindustrie
I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt, andere
Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
§ 305b BGB bleibt unberührt.
II. Preise
1. 2. 3. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die
der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch
vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an
Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche
Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine
Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung,
Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch
verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche
Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen
geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/
übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden
berechnet.
III. Zahlung
1. 2. 3. 4. 5. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine
etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige
Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder
Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für etwaige
auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers.
Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die
mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer
Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die
Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der
Auftraggeber sich mit der Bezahlung von ordnungsgemäßen Lieferungen in Verzug befindet,
die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
§ 321 II BGB bleibt unberührt.
Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt den Preis einschließlich der
Neben
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht
ausgeschlossen.
IV. Lieferung
1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder vom Auftragnehmer bei Auftragsannahme
angegeben.
2. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestim-
mungszwecks verwendbar ist,
die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten
entstehen.
3. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die
den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323
BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine
Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen sowohl im Betrieb des
Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers wie Streik, Aussperrung sowie alle
sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn
dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls
verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist
jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung
möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stem-
pelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbe-
haltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus
der Geschäftsverbindung zu.
7. Bei Abrufaufträgen ist der Auftraggeber zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag
zugrunde liegenden Menge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine
Hauptpflicht dar. Bei fehlender anderweitiger Abrede gilt bei Abrufaufträgen eine
Abnahmefrist von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Auftragsbestätigung. Ist die
Abnahme bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem
Auftraggeber eine Frist von zwei Wochen zur Abnahme der noch abzunehmenden
Auftragsmenge zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat der Auftragnehmer
die Wahl entweder Vorleistung des Kaufpreises zu verlangen und die Restmenge vollständig
zu liefern oder nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des
Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
V. Eigentumsvorbehalt
1. 2. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Diese
Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit
übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörende
Ware erfolgen.
Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an
den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um
mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten
nach seiner Wahl freigeben.
Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehender
Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und
behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der
Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe
des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware beschränkt. Das so
erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur
übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr
etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den
Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die
Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden
sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen
des Auftraggebers.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware
schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab
Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen.
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur
Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der
Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder
schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt)
verlangen.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Ab-
weichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich
zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit
nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch
einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auf-
tragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare
Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem
neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzu-
setzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet
werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen
unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet
für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden,
auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend schuldhaftem Verhalten eines gesetzlichen
Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.
2. Der Auftragnehmer haftet ferner
bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch seine
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind
solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf
deren Einhaltung Auftraggeber vertrauen dürfen. Eine Haftung insoweit ist auf den nach
Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. Der Auftragnehmer haftet schließlich
bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die
Beschaffenheit der Ware sowie
bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
4. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Das gilt auch für die Haftung
für eine ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit des Online-Vertriebssystems; die
Datenkommunikation über das Internet kann auch nach dem derzeitigen Stand der Technik
nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden.
VIII. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.)
verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr
beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht soweit der Auftragnehmer arglistig
gehandelt hat.
IX. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine
Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur
Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag
erteilt wurde.
X. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom
Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den
Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus
archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender
Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von 3 Monaten
gekündigt werden.
XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm
gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z.B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte, nicht
verletzt werden. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen
Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich
frei.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Stand 1/2013